AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Patricia Lierzer, MBA – Backoffice Wien (nachfolgend „Dienstleisterin“) Stand: Jänner 2024

  1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

    Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem:der Auftraggeber:in und der Dienstleisterin gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Dienstleisterin schließt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab.
    Der:die Auftraggeber:in anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der:die Auftraggeber:in auf seine:ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

    Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, daher auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von der Dienstleisterin ausdrücklich schriftlich anerkannt.


  2. Auftragserteilung

    Aufträge müssen schriftlich (auch per Mail möglich) erteilt werden.

    Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jeder Auftrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den:die Auftraggeberin.

    Jeder Auftrag gilt als erledigt, sobald die zu erbringende Leistung erfüllt ist.

    Die fachliche und sprachliche Richtigkeit der Ausgangsunterlagen fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Für die Art und Weise sowie für den Inhalt der im Namen und Auftrags des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu erbringenden Leistungen ist die Dienstleisterin nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt oder Handlungen, die der Dienstleisterin im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin bearbeitet werden oder die von der Dienstleisterin aufgrund des Vertrages mit dem:der Auftraggeber:in gefertigt, weitergeleitet oder unternommen werden.


  3. Umfang der Leistung

    Die Dienstleisterin erbringt gegenüber dem:der Auftraggeber:in Bürodienstleistungen.

    Die Dienstleisterin verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Dienstleisterin schuldet jedoch keinen Erfolg. Sie ist nicht verantwortlich dafür, dass ihre Dienstleistung den vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin gewünschten Zweck erfüllt. Dafür ist der:die Auftraggeber:in selbst verantwortlich.

    Der:die Auftraggeber:in darf die Dienstleistung nur zu dem vereinbarten Zweck verwenden. Für den Fall, dass der:die Auftraggeber:in die Dienstleistung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keinerlei Haftung der Dienstleisterin.

    Sofern der:die Auftraggeber:in die Verwendung einer bestimmten Technologie wünscht, muss er:sie dies der Dienstleisterin bekannt geben und dieser den Zugang zu der gewünschten Technologie ermöglichen.

    Die Dienstleisterin hat das Recht, den Auftrag an qualifizierte Subunternehmer:innen weiterzugeben, in diesem Falle bleibt sie jedoch Vertragspartnerin des Auftraggebers/der Auftraggeberin mit alleiniger Verantwortung gegenüber dem:der Auftraggeber:in.


  4. Preise, Nebenbedingungen zur Rechnungslegung

    Die Preise für die jeweiligen Bürodienstleistungen bestimmen sich nach den Tarifen der Dienstleisterin, die für die jeweilige Art der erbrachten Leistung anzuwenden sind. Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer und Druckfehler sind vorbehalten.

    Als Berechnungsbasis gelten die jeweils vereinbarten Grundlagen.

    Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen auf Basis der von dem:der Auftraggeber:in bekanntgegebenen Informationen erstellt, können jedoch Änderungen unterliegen. Der Preis berechnet sich aus dem tatsächlichen Aufwand. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird die Dienstleisterin den:die Auftraggeber:in davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne Verständigung des Auftraggebers/der Auftraggeberin in Rechnung gestellt werden.

    Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach den Tarifen der Dienstleisterin verrechnet. Das für den Kostenvoranschlag bezahlte Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

    Sofern nicht anders vereinbart, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.

    Für Express-, Feiertags- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.

    Die Dienstleisterin ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

    Wurde zwischen dem:der Auftraggeber:in und der Dienstleisterin Teilzahlung (z.B. Lieferung von Teilleistungen oder bei Akontozahlung) vereinbart, ist die Dienstleisterin bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/der Auftraggeberin berechtigt, die Arbeit an aktuellen Aufträgen für diese:n Auftraggeber:in ohne Rechtsfolgen für die Dienstleisterin so lange einzustellen, bis der:die Auftraggeber:in seinen:ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Dienstleisterin hat den:die Auftraggeber:in aber umgehend von der Einstellung der Arbeit zu informieren.

    Die vereinbarten Preise sind wertgesichert gemäß dem von der Statistik Austria publizierten Verbraucherpreisindex (VPI 2020). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, erfolgt die Wertsicherung auf Basis eines an dessen Stelle tretenden vergleichbaren Index.

    Die Indexanpassung erfolgt jeweils zum 1.1. eines Jahres auf Basis der für Dezember des Vorjahres veröffentlichten Indexzahl. Die Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Berechnung der weiteren Erhöhungen bzw. Senkungen. Das einmalige oder mehrmalige Unterbleiben der Indexanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Indexanpassungen dar.


  5. Termine, Lieferung

    Der Liefertermin ist zwischen der Dienstleisterin und dem:der Auftraggeber:in zu vereinbaren. Der Liefertermin bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil des von der Dienstleisterin angenommenen Auftrages. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die Dienstleistung in angemessener Zeit zu erbringen. Sollte der Liefertermin nicht eingehalten werden können, hat die Dienstleisterin den:die Auftraggeber:in umgehend zu informieren und bekannt zu geben, bis zu welchem Termin die Dienstleistung erbracht wird.

    Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins, insbesondere bei einem Fixgeschäft ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom:von der Auftraggeber:in beizustellender Unterlagen im angegebenen Umfang und im angegebenen Dateiformat sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung von Teilleistungen oder Ähnlichem und sonstiger anderer Verpflichtungen. Erfüllt der:die Auftraggeber:in seine Verpflichtung zur Bereitstellung und Bezahlung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den der Dienstleisterin die erforderlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt wurden oder die Zahlung zu spät geleistet wurde. Bei einem Fixgeschäft obliegt es der Dienstleisterin zu beurteilen, ob auch bei verspäteter zur Verfügungstellung von Unterlagen durch den:die Auftraggeber:in der vereinbarte Liefertermin gehalten werden kann. Fallen dadurch Zuschläge für Express- und Wochenendarbeiten an, hat die Dienstleisterin den:die Auftraggeber:in darüber umgehend zu informieren. Kann der:die Auftraggeber:in nicht erreicht werden, gebühren diese Zuschläge dann, wenn sie zur Einhaltung des Fixgeschäftes tunlich oder notwendig sind.

    Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die der:die Auftraggeber:in zu vertreten hat, z. B. weil er:sie die Unterlagen der Dienstleisterin nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder seine:ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder weil der:die Auftraggeber:in vom Vertrag zurücktritt, steht der Dienstleisterin eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 50% des Auftragswertes der vereinbarten Leistung oder Teilleistung zu. Eine Anrechnung dessen, was sich die Dienstleisterin infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder sie durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, findet nicht statt (vgl. § 1168 ABGB).

    Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom:von der Auftraggeber:in der Dienstleisterin zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Auftrages bei der Dienstleisterin. Diese hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Weiters entfällt die Haftung gegenüber unaufgeforderter Zusendung dieser Unterlagen und anderer Dokumente iZm der Leistung der Dienstleisterin ohne vorherige Rücksprache und Anmeldung.

    Die mit der Übermittlung der vom:von der Auftraggeber:in beizustellenden Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der:die Auftraggeber:in; die mit der Übermittlung der Dienstleistung verbundenen Gefahren trägt die Dienstleisterin.


  6. Höhere Gewalt

    Für den Fall der höheren Gewalt hat die Dienstleisterin den:die Auftraggeber:in unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die Dienstleisterin als auch den:die Auftraggeber:in, vom Vertrag zurückzutreten. Der:die Auftraggeber:in hat jedoch der Dienstleisterin Ersatz für bereits getätigten Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.

    Als höhere Gewalt werden unter anderem angesehen: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit der Dienstleisterin, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen und ähnliche Vorkommnisse.


  7. Geheimhaltung/Datenschutz (siehe auch Datenschutzerklärung)

    Die Dienstleisterin verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers/der Auftraggeberin, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

    Die Dienstleisterin ist von ihrer Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Erfüllungsgehilfen, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat ihre Geheimhaltungsverpflichtung aber auf diese zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

    Die Geheimhaltung ist zeitlich auf 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränkt.

    Die Dienstleisterin ist berechtigt, ihr übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder von gesetzlichen Pflichten (z.B. Daten für die Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.

    Soweit es sich um Angaben des Auftraggebers/der Auftraggeberin zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der:die Auftraggeber:in zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 TKG an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom:von der Auftraggeber:in jederzeit widerrufen werden.

    Der:die Auftraggeber:in hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen der DSGVO das Recht, die Löschung seiner:ihrer Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn die Dienstleisterin keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.


  8. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

    Sämtliche Mängel müssen vom:von der Auftraggeber:in in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Dies hat innerhalb einer Woche nach Lieferung der Dienstleistung zu erfolgen.

    Zur Mängelbehebung bzw. -beseitigung hat der:die Auftraggeber:in der Dienstleisterin eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von der Dienstleisterin behoben, so hat der:die Auftraggeber:in keinen Anspruch auf Preisminderung.

    Wenn die Dienstleisterin die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der:die Auftraggeber:in vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Recht zum Vertragsrücktritt.

    Gewährleistungsansprüche berechtigen den:die Auftraggeber:in nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages; in einem derartigen Fall verzichtet der:die Auftraggeber:in auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

    Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Mangel.


  9. Schadenersatz

    Alle Schadenersatzansprüche gegen die Dienstleisterin sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt.

    Soweit gesetzlich zulässig haftet die Dienstleisterin nur für Vorsatz oder grobes Verschulden.

    Die Haftung für eine andere als die interne Verwendung oder jedwede Publikation durch den:die Auftraggeber:in ist ausgeschlossen, es sei denn, die Dokumente wurden ausdrücklich für einen anderen Zweck als die interne Verwendung oder zur Veröffentlichung bestellt.

    Schadenersatzansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 12 Monate nach Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrages gerichtlich geltend zu machen, anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit verlängert diese Frist nicht. Der:die Auftraggeber:in hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Dienstleisterin zurückzuführen ist.

    Für den Fall, dass der:die Auftraggeber:in die erbrachte Dienstleistung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung der Dienstleisterin aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.


  10. Eigentumsvorbehalt

    Sämtliche dem:der Auftraggeber:in überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum der Dienstleisterin.

    Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Dienstleisterin und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Weitergabe und Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung der Dienstleisterin erfolgen.


  11. Geistiges Eigentum

    Der:die Auftraggeber:in sichert ausdrücklich zu, dass er:sie über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Die Dienstleisterin ist nicht zur Überprüfung dieser Rechte verpflichtet.

    Das Geistige Eigentum an den von der Dienstleisterin erstellten Werken bleibt bei der Dienstleisterin. Die Dienstleisterin räumt dem:der Auftraggeber:in ein zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares, auf die interne Nutzung durch den:die Auftraggeber:in beschränktes Nutzungsrecht an den Werken ein.

    Der:die Auftraggeber:in hat im Fall einer anderen als der ausdrücklich vereinbarten Verwendung die vorherige Zustimmung der Dienstleisterin einzuholen.


  12. Zahlung

    Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung der Dienstleistung und nach Rechnungslegung zu erfolgen.

    Die Dienstleisterin ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

    Ist Abholung vereinbart und wird die Dienstleistung vom:von der Auftraggeber:in nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tag zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers/der Auftraggeberin ein.

    Tritt Zahlungsverzug ein, so ist die Dienstleisterin berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (9,2% über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.

    Bei Nichteinhaltung der zwischen dem:der Auftraggeber:in und der Dienstleisterin vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Akontozahlung) ist die Dienstleisterin berechtigt, die Arbeit an den bei ihr liegenden anderen Aufträgen des Auftraggebers/der Auftraggeberin nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der:die Auftraggeber seinen:ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ein fixer Liefertermin vereinbart wurde (siehe Punkt 5.1.). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem:der Auftraggeber:in keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird die Dienstleisterin in ihren Rechten in keiner Weise präjudiziert.


  13. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Änderungsvorbehalt

    Die Dienstleisterin behält sich das Recht vor, die AGB an neue Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Produkt- & Leistungsangebot und/oder aus anderen Gründen anzupassen und zu verändern.

    Die geänderten AGB gelten für sämtliche Aufträge, die nach Inkrafttreten der geänderten AGB erteilt bzw. vereinbart werden.


  14. Salvatorische Klausel

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

    Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.


  15. Vertragssprache

    Die für den Vertrag zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.


  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz der Dienstleisterin.

    Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz der Dienstleisterin sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

    Es gilt österreichisches Recht.